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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: IX ZB 37/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 575 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung begründet worden ist, § 575 Abs. 2 ZPO.
Vor dem Rechtsbeschwerdegericht kann die Erledigung der Hauptsache nur erklärt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegen (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108).
Beschwerdewert: 1.500 €.
Ende der Entscheidung
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