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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: IX ZB 37/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 575 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 37/05

vom 3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung begründet worden ist, § 575 Abs. 2 ZPO.

Vor dem Rechtsbeschwerdegericht kann die Erledigung der Hauptsache nur erklärt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegen (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108).

Beschwerdewert: 1.500 €.

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