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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: IX ZB 373/02
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 59 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. April 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 3. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 850 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde meint, die Sache werfe die rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob der Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzgericht und Treuhänder einen zur Entlassung gemäß § 59 Abs. 1 InsO berechtigenden Grund darstellen könne. Das ist nicht zutreffend; denn der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einem solchen Rechtssatz. Die Begründung der Beschwerdeentscheidung läßt eindeutig erkennen, daß das Landgericht die Entlassung des Beschwerdeführers billigt, weil es insbesondere in seiner Weigerung, die gerichtliche Verfügung vom 17. September 2001 zu beantworten und zu dem Antrag des Schuldners vom 20. November 2001 Stellung zu nehmen, schwere Verletzungen der ihm als Treuhänder obliegenden Pflichten sieht und es dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2001 nicht zu entnehmen vermag, daß er bereit ist, sein Verhalten in Zukunft zu ändern.
2. In der nachhaltigen Weigerung, zu Anträgen des Schuldners und zu gerichtlichen Anfragen Stellung zu nehmen, kann eine schwere Verletzung von Verfahrenspflichten liegen, die die Entlassung des Treuhänders rechtfertigt (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 59 Rn. 9). Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die zu würdigen Aufgabe des Tatrichters ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß die Würdigung des Berufungsgerichts auf rechtlichen Wertungen beruht, die von allgemeiner über den entschiedenen Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Amtsgericht habe vor der Entlassung dem Beschwerdeführer nicht in dem erforderlichen Maße rechtliches Gehör gewährt, kann diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil nicht hinreichend dargetan ist, welches entscheidungserhebliche Verteidigungsvorbringen das Amtsgericht übergangen haben soll. Im übrigen wäre ein eventueller Verfahrensfehler des Amtsgerichts jedenfalls dadurch geheilt, daß dem Beschwerdeführer vor dem Landgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Ende der Entscheidung
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