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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: IX ZB 38/00
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO
Vorschriften:
AVAG § 19 Abs. 3 a.F. | |
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.
Beschwerdewert: bis 150.000 DM.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG a.F. i.V.m. § 554b ZPO).
Gemäß Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ dürfen im vorliegenden Fall nur die Voraussetzungen des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ geprüft werden. Die Anordnung der Urkundsbeamtin des Handelsgerichts Turnhout stellt eine (deklaratorische) Urkunde der Vollstreckbarkeit dar. Nicht nötig zum Nachweis ist die Vorlage der (konstitutiven) Anordnung der Vollstreckbarkeit durch den Richter selbst (Art. 1398 Abs. 1 der belgischen Gerichtsordnung). Die sachliche Berechtigung der formell einwandfreien Nachweisurkunde kann in weitergehendem Umfang nur im Urteils-, nicht im Vollstreckungsstaat nachgeprüft werden.
Ende der Entscheidung
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