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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: IX ZB 40/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz - Kassenzeichen 780041015839 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503). Fehler in der Anwendung des Kostenrechts sind hier aber nicht ersichtlich. Auch der Erinnerungsführer benennt solche nicht.
Eine "Aussetzung" der Gebührenforderung kommt nicht in Betracht. Für die beantragte Weiterleitung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Auf weitere vergleichbare Eingaben in dieser Sache kann der Kläger mit einer Antwort nicht mehr rechnen.
Ende der Entscheidung
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