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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: IX ZB 401/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 401/02

vom

3. April 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic

am 3. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 8. August 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO n.F.).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Frage, ob ein mangels Vertretungsbefugnis unwirksamer Gläubigerantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geheilt werden kann, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit durch Genehmigung des Berechtigten mit rückwirkender Kraft beseitigt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliegt (BGHZ 10, 147; BGH, Urt. v. 19. März 1967 - VI ZR 82/66, NJW 1967, 2304; v. 27. März 1980 - IX ZR 20/77, RZW 1980, 112; GmS-OGB BGHZ 91, 111, 115). Es ist kein sachlich einleuchtender Grund erkennbar, die Frage abweichend zu beurteilen, wenn das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren trotz der Mängel des Antrags eröffnet hat. Es entspricht daher auch dort, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung, daß die Genehmigung noch möglich ist und den Antragsmangel rückwirkend beseitigt (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 13 Rn. 11; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. § 14 Rn. 15; Hess, InsO § 13 Nr. 7).

Im übrigen legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, daß die Frage der Rückwirkung der Genehmigung eines Eröffnungsantrags für die hier zu treffende Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erheblich ist.

Ende der Entscheidung

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