Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: IX ZB 401/02
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. April 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic
am 3. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 8. August 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO n.F.).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Frage, ob ein mangels Vertretungsbefugnis unwirksamer Gläubigerantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geheilt werden kann, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit durch Genehmigung des Berechtigten mit rückwirkender Kraft beseitigt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliegt (BGHZ 10, 147; BGH, Urt. v. 19. März 1967 - VI ZR 82/66, NJW 1967, 2304; v. 27. März 1980 - IX ZR 20/77, RZW 1980, 112; GmS-OGB BGHZ 91, 111, 115). Es ist kein sachlich einleuchtender Grund erkennbar, die Frage abweichend zu beurteilen, wenn das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren trotz der Mängel des Antrags eröffnet hat. Es entspricht daher auch dort, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung, daß die Genehmigung noch möglich ist und den Antragsmangel rückwirkend beseitigt (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 13 Rn. 11; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. § 14 Rn. 15; Hess, InsO § 13 Nr. 7).
Im übrigen legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, daß die Frage der Rückwirkung der Genehmigung eines Eröffnungsantrags für die hier zu treffende Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erheblich ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.