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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: IX ZB 41/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 3 | |
ZPO § 117 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Mai 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill am 6. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 2. Februar 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Das Prozeßkostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.200,00 € (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217).
Gründe:
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2118). Darüber hinaus ist nicht dargetan, daß sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das dem Schriftsatz vom 24. Februar 2004 zu entnehmende Prozeßkostenhilfegesuch ist erfolglos, weil der Schuldner die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist nicht vorgelegt hat. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist kommt nur in Betracht, wenn ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Prozeßkostenhilfeantrag spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600 m.w.N.). Die Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch bei einem Verweis des Antragstellers darauf, daß über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht entbehrlich (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793).
Ende der Entscheidung
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