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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: IX ZB 42/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Juni 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§§ 577 Abs. 1 Satz 2, 575 Abs. 2, 3 ZPO). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO); denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Somit kann auch das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Ende der Entscheidung
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