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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 42/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 28. Dezember 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe vom 7. Januar 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). In Gesamtvollstreckungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 7 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 25). Daran fehlt es hier.
Ende der Entscheidung
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