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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: IX ZB 42/08 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 42/08

vom 17. September 2008

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. August 2008 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Schreiben vom 24. August 2008 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, da der weitere Beteiligte zu 1 eine Überprüfung des nicht anfechtbaren Beschlusses vom 10. Juli 2008 begehrt.

Diese gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzuändern. Zu der den Beschluss tragenden Begründung, der fehlenden Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde, äußert sich der weitere Beteiligte zu 1 in seiner Gegenvorstellung nicht.

Der weitere Beteiligte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann.



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