Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: IX ZB 44/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 44/05

vom 3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill

am 3. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die statthafte (§ 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück