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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: IX ZB 44/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 575 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die statthafte (§ 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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