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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: IX ZB 44/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 44/05

vom 14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO wird abgelehnt.

Gründe:

Der im Beschluß des Senats vom 3. Mai 2005 versehentlich nicht verbeschiedene Antrag des Klägers vom 2. Februar 2005 hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist, nicht gefunden hat. Ein Antrag nach § 78b ZPO kann nur Erfolg haben, wenn die Partei eine Mehrzahl von Anwälten vergeblich gebeten hat und ihre Bemühungen substantiiert darlegt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Eine nochmalige Belehrung des Klägers über diese Antragsvoraussetzung war nicht geboten, weil er hierauf bereits in den Vorinstanzen mehrfach hingewiesen worden ist. Auch bei einem Anwaltshaftungsprozeß entfällt das Erfordernis des Nachweises einer vergeblichen Anwaltssuche für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht. Die klägerische Annahme, wonach Rechtsanwälte aus Gründen der Kollegialität in der Regel freiwillig ein Haftungsmandat nicht übernähmen, auch wenn dieses erfolgversprechend sei, ist unzutreffend. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der Schadensersatzprozesse, die vor Gerichten mit Anwaltszwang gegen Rechtsanwälte auch ohne Inanspruchnahme des § 78b ZPO geführt werden.

Ende der Entscheidung

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