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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 44/08
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO
Vorschriften:
AVAG § 15 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 189 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. November 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 10.810 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kann nicht nachgeholt werden. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 15 Abs. 2 AVAG) lief spätestens am 2. Februar 2008 ab. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem Beschwerdeführer spätestens am 2. Januar 2008 zugegangen. Damit ist die Beschwerdefrist, die eine Notfrist ist (§ 15 Abs. 3 AVAG), gemäß § 189 ZPO in Lauf gesetzt worden (Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 224 Rn. 2). Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht verlängert werden (§ 15 Abs. 3 AVAG, § 224 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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