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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: IX ZB 47/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 6. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der - rechtlich zutreffenden - Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht auseinander, sondern führt nur eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an.
Ende der Entscheidung
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