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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: IX ZB 506/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, GmbHG


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 7
InsO § 11 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
ZPO § 574 Abs. 2 n.F.
GmbHG § 73 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 506/02

vom

10. April 2003

in dem Verfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 10. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die zur Sicherung des Schuldnervermögens durch das Amtsgericht angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung (§ 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 InsO) aufgehoben worden ist.

Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO n.F. unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der vom Gläubiger gestellte Insolvenzantrag sei unzulässig, weil er sich gegen eine bereits aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung richte und es an einem schlüssigen Vortrag des Gläubigers fehle, daß die Gesellschaft noch zu verteilendes Vermögen besitze, geht von dem einschlägigen § 11 Abs. 3 InsO aus und beruht im übrigen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls.

2. Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der eine höchstrichterliche Entscheidung erfordern könnte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

Der von ihr angeführte § 73 Abs. 1 GmbHG, nach dem die Verteilung des Vermögens nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Auflösung erfolgen darf, entbindet den Gläubiger nicht von der ihm obliegenden Darlegungslast. Wenn die Schuldnerin - wie hier mit Schriftsatz vom 10. September 2002 - vorgetragen hat, sie habe ihr Vermögen bereits zeitgleich mit der beschlossenen Auflösung der Gesellschaft verteilt kommt es darauf an, ob aus der vorzeitigen Verteilung der Masse werthaltige Rückforderungsansprüche erwachsen sind. Dazu fehlt jeder Vortrag.

Ende der Entscheidung

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