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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: IX ZB 54/08
Rechtsgebiete: GG, InsO, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
InsO § 4
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 7.223 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ( § 574 Abs. 2 ZPO).

Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, Verfahrensstoff aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Ist die Rechtmäßigkeit eines Eröffnungsbeschlusses zu überprüfen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts an (BGHZ 169, 17, 25 ff; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034, 1035). Zu dem im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfahrenseröffnung unerheblichen Verfahrensstoff gehören danach grundsätzlich auch die von dem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren vorgelegten Verwalterberichte, soweit sich aus diesen ergibt, dass die bei Verfahrenseröffnung angenommene Realisierungschance von Masseforderungen nunmehr niedriger einzuschätzen ist als zuvor. Der angefochtene Beschluss beruht deshalb nicht darauf, dass der an das Insolvenzgericht gerichtete Verwalterbericht vom 26. November 2007, der sich unter anderem zu einer solchen Forderung verhält, in dem angefochtenen Beschluss nicht verwertet worden ist.

Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht ( § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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