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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZB 553/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
GKG § 5 Abs. 6
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 553/02

vom

18. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 8. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG, wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein Gesichtspunkt, der ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG dann nicht zum Tragen kommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, ZInsO 2002, 1083).

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