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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZB 553/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 5 Abs. 6 | |
GKG § 25 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 8. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG, wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein Gesichtspunkt, der ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG dann nicht zum Tragen kommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, ZInsO 2002, 1083).
Ende der Entscheidung
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