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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: IX ZB 557/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 557/02

vom

16. Oktober 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Bergmann, Raebel und Vill

am 16. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 12. November 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert der Rechtsbeschwerde beträgt 625.000 €.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 10. Juli 2002 hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund der Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das Landgericht Erfurt mit Beschluß vom 12. November 2002 zurück. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es liegt keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vor.

Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Soweit es um die Frage geht, ob das Insolvenzgericht mit der Berücksichtigung der Bürgschaftsforderung seine Kompetenz überschritten hat, räumt die Rechtsbeschwerde selbst ein, daß das Landgericht die rechtliche Entscheidungsgrundlage zutreffend dargestellt hat. Selbst wenn im vorliegenden Einzelfall der festgestellte Sachverhalt unrichtig unter die fehlerfrei erkannte Rechtslage subsumiert worden sein sollte, wäre dieser Fehler weder verallgemeinerungsfähig, noch bestünde die konkrete Gefahr der Wiederholung oder Nachahmung. Denn das Landgericht hat seine Würdigung maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls gestützt.

Auch die Verwertung des Gutachtens wäre - die Fehlerhaftigkeit unterstellt - kein symptomatischer Rechtsfehler. Das Landgericht hat sich mit der Verwertbarkeit des Gutachtens auseinandergesetzt. Sein rechtlicher Ausgangspunkt ist zutreffend. Auch die Rechtsbeschwerde vertritt nicht die Ansicht, daß der Gutachter ohne Unterstützung Dritter zu arbeiten hätte. Mithin kommt es auf die Beurteilung der Tätigkeit im Einzelfall an. Die Verwertungsentscheidung des Landgerichts stützt sich auf die Umstände des Falles, insbesondere darauf, daß der Gutachter sich mit den Prüfungsergebnissen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinreichend auseinandergesetzt und sich diese zu eigen gemacht hat.

Weder die Verwertung des im Eröffnungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens noch die Berücksichtigung der bestrittenen Bürgschaftsforderung ist damit geeignet, die Interessen der Allgemeinheit in der oben genannten Weise zu berühren.

Die Entscheidung des Landgerichts ist im übrigen fehlerfrei.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemißt sich nach dem zu schätzenden Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 38 Satz 1, § 37 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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