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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: IX ZB 56/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 56/06

vom 6. Juli 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 24. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.



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