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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: IX ZB 58/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich, Zivilkammer 4, vom 16. März 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 3004,95 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Diese Bemessung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.; v. 6. November 2008 - IX ZB 58/05, Rn. 2, n.v.). Auch die Zuschlagswürdigkeit der freihändigen Verwertung eines massezugehörigen Grundstücks (vgl. §§ 159, 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO), die § 3 Abs. 1 InsVV nicht als besonderen abstrakten Zuschlagsgrund bezeichnet, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Die Rechtsbeschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang auf Umstände (Ablösung von Grundpfandrechten, Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG), die im Beschwerdefall nicht entscheidungserheblich waren. Hielt der Beteiligte zu 1 eine besonders intensive Prüfung des notariellen Vertragsentwurfs für erforderlich, weil er die Beurkundung durch einen vom Käufer vorbefassten Anwaltsnotar trotz § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG hingenommen hat, so geht dies vergütungsrechtlich zu seinen Lasten.

Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Beschwerdegericht nicht erkennbar verletzt worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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