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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: IX ZB 59/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
InsO § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 59/07

vom 13. März 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 13. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 13. März 2007 (richtig wohl: 27. März 2007) wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 59 Abs. 2 Satz 2 InsO) aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die Voraussetzungen, unter denen das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt zu entlassen hat, sind geklärt. Der Senat hat dies im Beschluss vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247) im Einzelnen ausgeführt.

Das Beschwerdegericht ist von den Grundsätzen dieser Entscheidung nicht abgewichen. Soweit es auf mögliche Schadensersatzansprüche verwiesen hat, waren diese ersichtlich kein Grund, von der Entlassung des Verwalters abzusehen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr gemeint, dass die Belange der Gesamtgläubigerschaft durch das Verbleiben des Verwalters im Amt nicht beeinträchtigt werden könnten, weil auch ein neuer Verwalter die Masse nicht anreichern könnte.

Die Rechtsanwendung im Einzelfall verantwortet der Beschwerderichter. Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung willkürlich wäre oder die Gläubigerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 4 InsO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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