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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: IX ZB 60/03
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 293 Abs. 1 Satz 1

Entscheidung wurde am 10.02.2004 korrigiert: in der 1. Zeile des Leitsatzes muß es statt nach richtigerweise vor heißen
Dem Insolvenzverwalter steht vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhändervergütung nicht zu.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 60/03

vom 18. Dezember 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. Februar 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 116 �.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte, der in dem masselosen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zum Insolvenzverwalter bestellt ist, hat beantragt, ihm nach § 293 InsO i.V.m. § 14 Abs. 3 InsVV für das erste Jahr der Wohlverhaltensphase eine Vergütung als Treuhänder aus der Staatskasse zu gewähren. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen, weil der weitere Beteiligte nicht zum Treuhänder bestellt sei. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren mit der Begründung weiter, dem Insolvenzverwalter stehe bereits vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhändervergütung zu.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

1. Der weitere Beteiligte beansprucht die beantragte Treuhändervergütung aus der Staatskasse (vgl. § 293 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 InsO). Dafür ist erforderlich, daß die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet sind, wobei die Stundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt besonders erfolgt. Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Beschluß des Insolvenzgerichts vom 20. Dezember 2001 ist dem Schuldner bislang nur für das "Insolvenzverfahren" Stundung der Verfahrenskosten bewilligt worden. Von diesem Verfahrensabschnitt ist das Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff InsO, das einen besonderen Verfahrensabschnitt bildet, zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, ZInsO 2003, 1041, 1042). Ohne die Stundung der Verfahrenskosten dieses Verfahrensabschnitts kann dem Treuhänder für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht zustehen. Es fehlt deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage.

2. Im übrigen ergibt sich die Beantwortung der von ihr formulierten Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf auch deshalb keiner höchstrichterlichen Klärung. Nach § 293 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft der in dieser Vorschrift geregelte Vergütungsanspruch an das Amt des Treuhänders an, welches der weitere Beteiligte nicht bekleidet. Jedenfalls im Regelinsolvenzverfahren - wie im Streitfall - kann auch eine andere Person als der Insolvenzverwalter zum Treuhänder bestellt werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO § 291 Rn. 12). Schon daraus ergibt sich, daß auch vergütungsrechtlich zwischen beiden Ämtern zu unterscheiden ist. Aus den aus § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. sowie aus § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO folgenden Pflichten des Schuldners, insbesondere pfändbare Forderungen "an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder" abzutreten und Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten, folgt auch nicht ansatzweise, daß der Insolvenzverwalter zusätzlich die Vergütung eines Treuhänders verlangen kann, solange ein solcher noch nicht bestellt ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch keine Stimme in der Rechtsprechung oder im Schrifttum auf, die diesen Rechtsstandpunkt vertritt.

Ende der Entscheidung

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