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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: IX ZB 61/03
Rechtsgebiete: InsVV, BRAGO


Vorschriften:

InsVV § 2
BGAGO § 26 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 61/03

vom 16. Oktober 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill am 16. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.104,19 € festgesetzt.

Gründe:

1. Die beiden Rechtsfragen, die die Rechtsbeschwerde für grundsätzlich hält, hat der Senat bereits entschieden.

a) Allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer zum starken vorläufigen Verwalter bestimmt worden ist, rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag. Vielmehr ist ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen sind (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759).

b) Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3 InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung der § 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 250 € je angefangenem Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458).

2. Die Rechtsbeschwerde rügt außerdem Fehler der vom Insolvenzgericht vorgenommenen Bewertung. Sie betreffen jedoch ausschließlich die Würdigung der hier zu beurteilenden Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Gründe, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern, sind nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Vergütungsfestsetzung im konkreten Fall verantwortet der Tatrichter.



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