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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: IX ZB 62/98
Rechtsgebiete: BEG
Vorschriften:
BEG § 219 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 1998
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. November 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere ist weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Ende der Entscheidung
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