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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: IX ZB 63/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 559 | |
ZPO § 577 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 abändernde Entscheidung.
Soweit die Schuldnerin Tatsachen vorträgt, die bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, hat der Senat sie bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist. Grundlage der Nachprüfung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ihren eigenen Verpflichtungen entbinden.
Ende der Entscheidung
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