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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 65/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 99
ZPO § 574 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 65/03

vom 11. September 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill am 11. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Durch die Rechtsprechung der früher gemäß § 7 InsO a.F. für die Rechtsbeschwerde zuständigen Oberlandesgerichte ist bereits hinreichend geklärt, daß die Anordnung einer Postsperre gerechtfertigt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß durch das Verhalten des Schuldners wesentliche Belange der Masse gefährdet sind und diesen bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vorrang vor dem Schutz des Briefgeheimnisses gebührt. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, hat das Insolvenzgericht aufgrund einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (OLG Celle NZI 2000, 583, 584; 2001, 147, 148; ZIP 2002, 578, 579; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27. September 2000 - 3 W 179/00, juris-Dokument Nr. KORE 571982000). Einer erneuten Behandlung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946).

Die angefochtene Entscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Anforderungen. Das Landgericht hat in dem vom Schuldner mit seinem Lebensgefährten am 22. September 2000 geschlossenen Übernahmevertrag sowie in der Tatsache, daß der Schuldner die Richtigkeit seiner Angaben bisher nicht an Eides Statt versichert hat, Umstände gesehen, die geeignet sind, die Belange der Gläubigergesamtheit erheblich zu beeinträchtigen. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Begründung des Beschlusses macht auch hinreichend deutlich, daß das Beschwerdegericht die beiderseitigen berechtigten Interessen gegeneinander abgewogen hat. Seine den konkreten Sachverhalt betreffende Würdigung zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsmittelbegründung vermag keine Rechtsfehler aufzuzeigen, die eine Sachentscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern.

2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt hat. Ein insoweit etwa bestehender Verfahrensfehler wäre dadurch geheilt, daß der Schuldner im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Rechtsbeschwerde macht zudem auch nicht geltend, der Schuldner hätte ohne den von ihr gerügten Verstoß weiteres zur Wahrung seiner Interessen vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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