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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: IX ZB 65/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 542 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 14. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft. Gegen einen Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist keine Rechtsbeschwerde gegeben (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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