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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: IX ZB 66/02
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 11 | |
GKG § 49 | |
GKG § 61 | |
GKG § 54 Nr. 1 | |
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 17.5.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 20. Mai 2002 ist unbegründet, weil es entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ausweislich des Beschlusses des Senats vom 25. April 2002 nicht an einer Kostengrundentscheidung fehlt: Das Rechtsmittel wurde "auf Kosten des Gläubigers" verworfen. Im übrigen ist der Kostenansatz gemäß §§ 11, 49, 54 Nr. 1, 61 GKG, KV 1954 zutreffend berechnet.
Ende der Entscheidung
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