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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: IX ZB 66/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 287 Abs. 2 Satz 1
InsO § 308 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 66/04

vom 13. Juli 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. Entscheidungen des Insolvenzgerichts, durch welche die Annahme des Schuldenbereinigungsplans gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 InsO festgestellt wird, unterliegen nicht der sofortigen Beschwerde (vgl. § 6 Abs. 1 InsO; FK-InsO/Kohte, 4. Aufl., § 308 Rn. 19; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl., § 308 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ott, § 308 Rn. 7).

2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, etwas anderes müsse ausnahmsweise dann gelten, wenn der Verletzung von Verfahrensgrundrechten abzuhelfen sei, kann auf sich beruhen. Denn für eine von ihr geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schuldnerin (Art. 103 Abs. 1 GG) fehlt jeder Anhalt.

a) Die Rechtsbeschwerde macht selbst geltend, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der amtsgerichtlichen Entscheidung die "Anlage 7 B" zum Schuldenbereinigungsplan in einer Fassung zu den Akten gelangt war, aus der sich eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlung auf sechs Jahre nicht ergab. Dies war auch der Aktenstand bei Entscheidung des Amtsgerichts über die Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin. Da das Rechtsmittel - in Widerspruch zur Aktenlage - maßgeblich darauf gestützt worden war, in der dem Gericht mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 zugeleiteten Fassung der Anlage sei die Ratenzahlung analog der in § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO vorgesehenen Wohlverhaltensphase auf einen Zeitraum von sechs Jahren mit der Folge des anschließenden Erlasses der Restschuld beschränkt gewesen, setzt sich die Nichtabhilfeentscheidung folgerichtig mit diesem Punkt auseinander. Sie führt unter anderem aus, die bei den Akten befindliche "Anlage 7 B" enthalte insoweit keine Angaben. Die Nichtabhilfeentscheidung ist den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 29. Januar 2004 übersandt worden; die Rechtsbeschwerde bezweifelt ihren Zugang nicht.

Sie sieht den Gehörsverstoß des Landgerichts darin, dass es die als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Februar 2004 überreichte Neufassung der "Anlage 7 B" nebst Begleitschreiben vom 6. Dezember 2002 nicht berücksichtigt habe. Der an das Amtsgericht gerichtete Schriftsatz ist dort, wovon die Rechtsbeschwerde zutreffend ausgeht, am 19. Februar 2004 per Telefax und per Briefpost eingegangen und noch am selben Tag an das Landgericht weitergeleitet worden. Ausweislich des Ab-Vermerks des Landgerichts war die Beschwerdeentscheidung vom 17. Februar 2004 schon zwei Tage vorher, nämlich am Tag der Beschlussfassung, ausgefertigt worden und abgegangen.

b) Bei diesem zeitlichen Ablauf war es dem Landgericht überhaupt nicht möglich, das Vorbringen der Schuldnerin aus dem auf den 17. Februar 2004 datierten Schriftsatz und den beigefügten Anlagen zu berücksichtigen. Hierauf geht die Rechtsbeschwerde nicht ein, die den Zeitpunkt des Abgangs der Beschwerdeentscheidung unerwähnt lässt.

Den von der Rechtsbeschwerde noch angesprochenen Fürsorgepflichten sind die Vorinstanzen hinreichend nachgekommen. Der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts kann deutlich entnommen werden, dass der Vortrag in der Beschwerdebegründung mit der Aktenlage, wie sie sich dem Amtsgericht darbot, nicht in Übereinstimmung zu bringen war. Das Landgericht hat nach Vorlage der Akten durch das Amtsgericht mit seiner Entscheidung eine angemessene Zeit zugewartet; insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rügen.

3. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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