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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: IX ZB 69/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Februar 2005 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.349 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie genügt weder inhaltlich noch formal den gesetzlichen Anforderungen. So ist in keiner Weise dargetan, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Da sie außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181, seither ständig) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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