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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: IX ZB 7/05
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. März 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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