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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZB 76/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 557 Abs. 2
ZPO § 576 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 76/06

vom 25. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.880,93 € festgesetzt.

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 19. Juni 2006 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, sie ist nicht innerhalb der bis zum 7. Dezember 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Über die Frage, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen, ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden. Nach § 576 Abs. 3, § 557 Abs. 2 ZPO sind dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen. Diese Einschränkung gilt auch für Vorentscheidungen, die selbständig anfechtbar waren, aber mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind (BGHZ 47, 289, 291; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 557 Rn. 10). Das gilt insbesondere für eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das Wiedereinsetzungsgesuch beschränkte Entscheidung (BGHZ 47, 289, 291). Die Beklagte hätte den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2006 mit der Rechtsbeschwerde angreifen können (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO); das hat sie nicht getan.

Ende der Entscheidung

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