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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: IX ZB 76/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 76/08

vom 17. September 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 17. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 7. August 2008 und die Anhörungsrüge vom 28. August 2008 gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 werden zurückgewiesen.

Der Beratungshilfeantrag des Schuldners vom 6. September 2008 wird zurückgewiesen. Gründe:

Die als Erinnerung bzw. Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung bezeichnete Eingabe des Schuldners vom 7. August 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 7. Juli 2008 abzuändern und dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Entgegen der Auffassung des Schuldners war das Verfahren vor dem Landgericht mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses abgeschlossen. Die vom Schuldner gleichfalls eingelegte "Erinnerung" gegen den Beschluss vom 11. Januar 2008 war nicht statthaft.

Ein Hinweis auf die Notwendigkeit, eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Antrag des Schuldners erst unmittelbar vor Fristablauf eingegangen ist und ein Hinweis die Fristversäumung nicht mehr hätte verhindern können.

Da wegen der Fristversäumung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorgelegen haben, war auf den Vortrag des Antragstellers inhaltlich nicht einzugehen.

Die vom Schuldner lediglich durch Bezugnahme auf den weiteren Sachvortrag begründete Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist gleichfalls unbegründet.

Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 ZPO) ist im Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Beratungshilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, da diese die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens betrifft (§ 1 Abs. 1 BerHG).

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.

Ende der Entscheidung

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