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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX ZB 77/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 4c Nr. 1 Fall 2 | |
InsO § 4d Abs. 1 | |
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Dem Schuldner wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 86 T 109/07) nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Auch eine formgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte und gemäß § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO zu Recht bejaht.
Ende der Entscheidung
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