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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: IX ZB 79/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. März 2007 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die statthafte (§ 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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