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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 90/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durchgreifen.
Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409, 1410 Rn. 6 ff). Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Frage, ob der Schuldner die auf einem Gläubigerantrag beruhende Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Berufung auf eine nicht kostendeckende Masse mit der sofortigen Beschwerde angreifen kann, ist für die angefochtene Entscheidung nicht allein tragend. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel des Schuldners abgesehen von der Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg beigemessen, weil nach dem Inhalt des von dem Amtsgericht eingeholten nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Gegen diese im Übrigen zutreffende Würdigung, derzufolge die Beschwerde auch unbegründet ist, hat der Schuldner einen Zulässigkeitsgrund nicht geltend gemacht.
Ende der Entscheidung
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