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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: IX ZB 92/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 10 a.F. | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F. | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina am 25. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittelantrag des Antragstellers gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist nach dem hier anzuwendenden neuen Recht (§ 26 Nr. 10 EGZPO a.F.) allenfalls eine Rechtsbeschwerde zulässig. Dies trifft aber nur dann zu, wenn sie vom Beschwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Beides ist nicht der Fall. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach neuem Recht nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).
Ende der Entscheidung
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