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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: IX ZB 93/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 93/01

vom

18. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung der Oberlandesgerichte ist insbesondere weder greifbar gesetzwidrig noch objektiv willkürlich. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen hat.



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