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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: IX ZB 98/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 7
InsO § 290 Abs. 2
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 98/03

vom 20. Januar 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 20. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 17. März 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners, eines vormals selbständig tätigen Juweliers, wurde am 24. November 1999 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin ist Inhaberin einer in der Tabelle zu Nr. 60 festgestellten Forderung über 2.672.120,40 DM. Sie hat im Schlußtermin beantragt, dem Schuldner die von diesem erstrebte Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO) zu versagen. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß entschieden und der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Gläubigerin verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihr Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Zulassungsentscheidung des Landgerichts bindet den Senat nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830; v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht die Anforderungen, die gemäß § 290 Abs. 2 InsO an die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu stellen sind, nicht "bei weitem überspannt".

a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Gläubigerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, daß durch die Rückgabe von Vorbehaltseigentum durch den Schuldner ein Schaden für die Gläubigergesamtheit entstanden sei; es sei äußerst zweifelhaft, ob Pretiosen und "ähnliches" in der bei dem Schuldner vorhanden gewesenen Menge bei der gegenwärtigen konjunkturellen Situation vernünftig hätten verwertet werden können, zumal ganz erhebliche Verwertungskosten die Angelegenheit verteuert hätten.

b) Der Senat hat bereits entschieden, daß der Gläubiger, der den Antrag stellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltenden Maßstäben glaubhaft zu machen hat (BGHZ 156, 139, 141 ff). Das Landgericht hat diese Maßstäbe nicht verkannt. Seine Würdigung genügt den von der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 156, 139, 142 f, 146 f) gesetzten Anforderungen. Die Rechtsbeschwerde vermag demgegenüber keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Ihre Rügen betreffen nur Fragen des Einzelfalls, welche eine Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht rechtfertigen.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben. Die Gläubigerin verweist hierzu auf die Feststellungen des Insolvenzgerichts zur Wohnung des Schuldners. Diesen Versagungsgrund hat die Gläubigerin jedoch nicht im Schlußtermin geltend gemacht. Das verkennt auch die Rechtsbeschwerde nicht; sie hält das Nachschieben eines Versagungsgrundes in dem hier gegebenen Fall für zulässig. Damit vermag sie dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Senat hat die Fragen, ob der Gläubiger einen neuen Versagungsgrund im Beschwerdeverfahren nachschieben und noch nach dem Schlußtermin glaubhaft machen kann, in seinem Beschluß vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, ZVI 2003, 421, 423) offengelassen. Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Gläubigerin hat sich im Erstbeschwerdeverfahren zur Begründung ihres Antrags, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, nicht auf die Angaben des Schuldners zu seiner Wohnung berufen. In ihrem Schreiben vom 13. Mai 2002 hat sie hierauf lediglich ihre Auffassung gestützt, dem Schuldner sei die von diesem begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Insolvenzgerichts nicht zu gewähren. Soweit sie geltend gemacht hat, dem Schuldner müsse auch aus materiellen Gründen die Restschuldbefreiung versagt werden, hat sie sich ausdrücklich nur auf den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bezogen. Von Amts wegen berücksichtigt das Insolvenzgericht jedoch anderweitig im Verfahren erkennbar gewordene Versagungsgründe nicht (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983). Erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren kann ein neuer Versagungsgrund nicht nachgeschoben werden (§ 4 InsO, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).

Ende der Entscheidung

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