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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 1/03
Rechtsgebiete: BNotO, FGG


Vorschriften:

BNotO § 15 Abs. 2 Satz 2
FGG § 24 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 1/03

vom 18. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 458.655,47 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO), der Kläger habe bis zur Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar noch an dem Kaufvertrag festhalten wollen, lässt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Das Berufungsgericht ist hier zwar auf das Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich eingegangen. Danach hat der Kläger jedenfalls in dem ersten Beratungsgespräch am 21. August 1995 noch geäußert, er ziehe eine Herabsetzung des Kaufpreises einer vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages vor (Schriftsatz vom 3. Juli 2000 S. 2). Nach den Umständen kann hieraus nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe diesen Streitstoff übergangen (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146).

Die Frage, ob die Beklagten dem Kläger im September 1995 raten mussten, gegen den Notar ein einstweiliges Auszahlungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 24 Abs. 3 FGG zu beantragen, kann nur danach beantwortet werden, wie aussichtsreich ein solcher Rechtsbehelf nach der damaligen Rechtsprechung der zuständigen Berliner Gerichte gewesen wäre. Die Maßgeblichkeit der seinerzeitigen Rechtsprechung für die Beratungspflicht des Rechtsanwaltes hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. BGHZ 145, 256 ff).

Ende der Entscheidung

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