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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: IX ZR 1/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.811,40 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Die Auslegung der Verzichtserklärung des Beklagten durch das Berufungsgericht kann schon durch die Einschaltung des Haftpflichtversicherers gerechtfertigt sein, die dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vorher mitgeteilt worden war. Die Bedeutung, die das Berufungsgericht hier diesem Umstand beimisst, steht im Einklang mit der von der Beschwerde angeführten, insoweit differenzierenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 1999, 480 ff unter 1. c) und der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Obliegenheitsverletzung bei der Haftpflichtversicherung (siehe etwa BGH, Urt. v. 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1119 unter II. 5.).

Im Ergebnis wird die Auslegung des Berufungsgerichts nach den §§ 133, 157 BGB auch dadurch getragen, dass der Beklagte die weiteren Verzichte auf die Verjährungseinrede bis zum 15. September und 30. Oktober 1993 ausdrücklich als Verlängerung der "Frist zur Einreichung der Klage" bezeichnet hat. Auch hierdurch hat er erkennen lassen, dass er nur eine bei erster Verzichtserklärung - vermeintlich - noch laufende Verjährungsfrist verlängern wollte (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, NJW 1996, 661, 663 unter II. 3.).

Ende der Entscheidung

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