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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: IX ZR 10/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 10/99

vom

20. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Januar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 1998 wird im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als die Beklagten verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner auf die Bürgschaftsforderung, die Gegenstand des Verfahrens 15 O 229/98 des Landgerichts Köln ist, 40.000 DM nebst 6,81 % Zinsen seit dem 21. November 1997 zu zahlen, und festgestellt worden ist, daß die Beklagten verpflichtet sind, den dem Kläger durch die Inanspruchnahme als Bürge entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahrens beträgt bis zur Annahme 70.000 DM und danach 45.000 DM.

Gründe:

Soweit die Revision nicht angenommen wird - nämlich hinsichtlich der Verurteilung zur Rückzahlung empfangener Darlehen in Höhe von 10.190 DM und der Feststellung, daß dem Beklagten zu 1 wegen der Zahlung eines Betrages von 25.000 DM an die AVM GmbH keine Schadensersatz- oder sonstigen Forderungen zustehen -, wirft die Revision keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Gegen die tatrichterliche Würdigung, die Beklagten hätten keine Rückzahlungen geleistet, können die Beklagten nicht einwenden, der Kläger habe solche zugestanden. Aus der von den Beklagten in Bezug genommenen Schriftsatzstelle ergibt sich dies nicht.

Auch gegen die tatrichterliche Würdigung, der Kläger habe bewiesen, über den Betrag von 25.000 DM nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1 verfügt zu haben, wendet sich die Revision vergebens. Ihre Sicht der Dinge ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Da das Berufungsgericht der Darstellung des Klägers folgte, brauchte es die von diesem benannten Zeugen nicht zu vernehmen.

Das Interesse des Klägers an der negativen Feststellung folgt daraus, daß der Beklagte sich eines Anspruchs in Höhe von 25.000 DM berühmt. Mit der Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 10.190 DM steht lediglich fest, daß der zur Hilfsaufrechnung verwendete Teil des Gegenanspruchs nicht besteht (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 322 Rdnr. 173; Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, § 322 Rdnr. 185).

Der Streitwert wird wie folgt bemessen:

40.000 DM Freistellungsanspruch

10.190 DM Darlehen

5.000 DM positive Feststellung

14.810 DM negative Feststellung

Der Wert der negativen Feststellungsklage beträgt nur 25.000 abzüglich 10.190 DM = 14.810 DM, weil die Rechtskraft des Urteils auf Rückzahlung des Darlehens in entsprechender Höhe zugleich den hilfsweise aufgerechneten Gegenanspruch erfaßt.

Ende der Entscheidung

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