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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 100/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 100/05

vom 8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 8. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.085,25 € (Summe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen) festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten aufgrund einer Information allein durch die Gegenseite entfallen kann, stellt sich in dieser Form nicht, wenn dem Mandanten - wie hier das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat - die Risiken des abzuschließenden Vertrages während der Vertragsverhandlungen in Anwesenheit des anwaltlichen Beraters hinreichend deutlich geworden sind. Kann der Mandant auf dieser Grundlage - für den Rechtsanwalt erkennbar - die von ihm geforderte eigenverantwortliche Entscheidung treffen, bedarf es in der Regel keiner weiteren Belehrungen durch den anwaltlichen Berater. Dies ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls und erfordert keine höchstrichterliche Klarstellung.

Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung nicht entscheidungserheblich geworden, weil das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung festgestellt hat, dass die Kläger den Vertrag in der beurkundeten Form auch dann abgeschlossen hätten, wenn die Risiken von Seiten des Anwalts nochmals herausgestellt worden wären.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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