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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: IX ZR 101/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 134 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 101/06

vom 25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. April 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Beweislast nicht verkannt. Grundsätzlich ist jede Rechtshandlung anfechtungsrechtlich für sich zu betrachten und selbständig auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 55; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 129 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn mehrere Handlungen gleichzeitig vorgenommen worden sind und sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 490, 491; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1519, 1521; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 12).

Unter dieser Prämisse ist die Übertragung des Wechsels auf die Beklagte, ohne weiteres als unentgeltliche, die Gläubiger benachteiligende Leistung der Schuldnerin an die Beklagte einzustufen. Der Tatbestand des § 134 Abs. 1 InsO liegt vor. Soweit die Beklagte geltend macht, in Höhe von 40.000 € nicht mehr bereichert zu sein, weil sie diesen Betrag auf Forderungen gegen die E. GmbH angerechnet habe, die entsprechende Forderungen gegen die Schuldnerin gehabt habe, hat sie diesen gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO erhobenen Einwand darzulegen und zu beweisen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 111; Graf-Schlicker/Huber, aaO, § 143 Rn. 24; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Rn. 62). Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Gegen die tatrichterliche Würdigung wendet sich die Beschwerde nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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