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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 106/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 106/07

vom 21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2007 - berichtigt durch Beschluss vom 29. Juni 2007 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.001,01 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem von den Beklagten unterlassenen Hinweis auf Regressansprüche gegen den im Vorprozess tätig gewesenen Instanzanwalt sei ein Schaden bereits im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Vorprozesses entstanden, könnte dies zwar Bedenken begegnen. Gegebenenfalls läge jedoch ein bloßer Subsumtionsfehler vor. Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats gefolgt. Es besteht deshalb kein Anlass, durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts die Einheit der Rechtsprechung zu sichern.

Zudem spricht viel dafür, dass die im Senatsurteil vom 29. April 1993 (IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045) bezeichneten Haftungsvoraussetzungen im Streitfall nicht gegeben waren.

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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