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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: IX ZR 107/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4
Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.300 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der vom 1. Juni 2007 an geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Das ist hier nicht der Fall.

Durch das angefochtene Teilurteil ist der Beklagte zum einen verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. In einem solchen Fall bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGH, Beschl. v. 30. März 2000 - III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte hat dazu keine Angaben gemacht. Der Senat setzt für diesen Antrag daher den Mindeststreitwert fest (300 EUR).

Zum anderen ist der Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, zukünftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegenden Gegenständen, insbesondere eine Verwertung der streitgegenständlichen (bereits veräußerten) USV-Anlage, ohne vorherige Mitteilung ihr gegenüber vorzunehmen. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers geringer ist (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, Rn. 5; Münch-Komm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 3 Rn. 123). Dem Beklagten ist lediglich die Einhaltung seiner gesetzlich klar geregelten Verwalterpflicht aus § 168 Abs. 1 InsO aufgegeben worden. Daraus erwachsen ihm keinerlei im vorliegenden Zusammenhang relevante Nachteile. Der Wert des Antrags übersteigt 1.000 EUR nicht.

Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, maßgeblich sei das Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, das im Falle einer Zuwiderhandlung gegen ihn festgesetzt werden könne (§ 890 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte verweist außerdem darauf, dass der Klägerin noch durch ihr Vermieterpfandrecht gesicherte Mietforderungen von 50.176,98 EUR zustünden, so dass er nach einer Zuwiderhandlung zur Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe verurteilt werden könne (§ 890 Abs. 3 ZPO). Beide genannten Gesichtspunkte spielen indes bei der Bestimmung des Rechtsmittelinteresses keine Rolle. Die Beschwer folgt aus den Nachteilen, die mit der Befolgung des Unterlassungsgebotes verbunden sind, nicht aus den Sanktionen im Falle der Zuwiderhandlung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung BGHZ 124, 313 ff, die den Fall der Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung betrifft. In einem solchen Fall hat der Beklagte unabhängig von der Vollstreckung des Urteils die Beseitigungskosten zu tragen, die auf der Grundlage der Kosten einer Ersatzvornahme geschätzt werden können (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGH-Report 2004, 1102; v. 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, BGH-Report 2005, 1345, 1346). Die Befolgung der Vorschrift des § 168 InsO ist für den Beklagten dagegen mit keinen nennenswerten Kosten verbunden.

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