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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: IX ZR 11/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde legt entgegen § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO dar. Sie ist deshalb unzulässig.

Ende der Entscheidung

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