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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: IX ZR 111/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 167.994,14 Euro.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob ein Anwaltsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden worden (z.B. BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084). An dieser Rechtsprechung hat sich das Berufungsurteil orientiert. Der Rechtssatz, die Interessenlage allein vermöge einen Vertragsschluss nicht zu begründen, ist nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Frage einer Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Gegenläufige Interessen schließen die Einbeziehung Dritter in den Anwaltsvertrag regelmäßig aus (vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 201 unter II. 2. b; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1404, 1408). Eventuelle Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzelfall vermögen eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Ergänzend sei bemerkt: Die von der F. mbH aufgrund des Pachtvertrages mit den Klägern errichteten Baulichkeiten standen im Eigentum dieser Gesellschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 7 des Pachtvertrages hätten die Kläger die Gebäude nur gegen Zahlung des Verkehrswertes übernehmen können. Eine derartige Zahlung ist nicht erfolgt. Die von den Beklagten entworfenen Verträge tragen dieser Ausgangslage Rechnung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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