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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: IX ZR 111/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 22. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 € festgesetzt.
Gründe:
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrensfehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat nicht allein aufgrund der zurückgesandten Honorarvereinbarung, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Mandatsdurchführung unter Einbeziehung der gegebenen Besonderheiten, der Anhörung des Beklagten und des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen Dr. H. auf ein unbeschränktes Mandat geschlossen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich einwandfrei. Aus ihr ergibt sich der weitere, von dem Berufungsgericht auch gezogene und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandete Schluss auf einen gesetzlichen Honoraranspruch oberhalb der von dem Beklagten begehrten Freigabe des beim Amtsgericht Lörrach hinterlegten Betrages.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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