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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: IX ZR 112/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 117 Nr. 2
ZPO § 117 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 112/02

vom

14. November 2002

in dem Beschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 14. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der noch nicht begründeten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine (bisher) nicht beantragte Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist könnte nach § 233 ZPO nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Frist nicht auf der Mittellosigkeit des Klägers beruht, sondern auf der verspäteten Einreichung seiner nach § 117 Nr. 2, 4 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGHZ 148, 66; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793).

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