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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: IX ZR 112/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 117 Nr. 2 | |
ZPO § 117 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Beschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 14. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der noch nicht begründeten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine (bisher) nicht beantragte Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist könnte nach § 233 ZPO nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Frist nicht auf der Mittellosigkeit des Klägers beruht, sondern auf der verspäteten Einreichung seiner nach § 117 Nr. 2, 4 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGHZ 148, 66; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793).
Ende der Entscheidung
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