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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 116/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 17. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 56.047,05 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde formulierten, durchweg auf das "Zwei-Stufen-Modell" gemünzten Fragen stellen sich nicht. Sie würden allenfalls dann erheblich, wenn die zweite vom Berufungsgericht genannte Gestaltungsalternative (Auflösung der stillen Reserven) ausschiede. Davon kann nicht ausgegangen werden. Ob es sich bei der fehlerhaften (weil beide Gestaltungsalternativen außer acht lassenden) Beratung im Nov./Dez. 1993 ("Pflichtverletzung A") und bei der im September 1994 versäumten Umsetzung der zweiten Gestaltungsalternative ("Pflichtverletzung B") um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, kann deshalb dahinstehen.
Ende der Entscheidung
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